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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999
26 AR 107/99 -

Gerichtstermin am 11.11. um 11.11 Uhr in Familiensachen verstößt nicht gegen die Menschenwürde - Richter nicht befangen

Auch von Streitparteien in einer Familiensache kann etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, erwartet werden

Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Frau - eine allein erziehende Mutter mit einem behinderten Kind - nicht richtig ernst genommen. Der Amtsrichter hatte die mündliche Verhandlung in ihrer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11.11 Uhr festgelegt. Die Frau hielt den Richter deswegen für voreingenommen und lehnte ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

OLG München hat keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters

Das Oberlandesgericht München wies den Befangenheitsantrag der Mutter ab. Eine vernünftige Partei könne wegen der Art und Weise der Terminierung keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters haben.

OLG: Richter erlaubte sich einen "kleinen Scherz"

Hätte der Richter den Termin auf den 11.11. um 11.10 Uhr gelegt, hätte die Beklagte dies sicherlich nicht beanstandet, meinte das OLG. Soweit der Richter nun einen Termin um 11.11 Uhr gewählt habe, könne eine vernünftig denkende und gelassene Partei in diesem kleinen Scherz doch keinen Grund für eine Befangenheit sehen, führte das OLG weiter aus.

Richter wollte die Beklagte mit Terminierung nicht veräppeln

Das OLG wies auch den Vortrag der Beklagten zurück, der Richter habe durch die Terminierung, "ihre Menschenwürde mit Füßen" getreten oder würden den Streit als "närrisch" empfinden. Auch in einer Familiensache könnten die Parteien etwas Humor - zumindest aber Gelassenheit - zeigen und sollten nicht zu überempfindlich reagieren.

Im Ergebnis hatte das OLG keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Familienrichters.

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der Leitsatz

Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. (rao)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (zt/pt).

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2000, Seite: 498
JuS 2000, 498
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2000, Seite: 748
NJW 2000, 748
 | Zeitschrift: Verwaltungsrundschau (VR)
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VR 2001, 209

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Dokument-Nr.: 10516 Dokument-Nr. 10516

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