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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999
- 26 AR 107/99 -
Gerichtstermin am 11.11. um 11.11 Uhr in Familiensachen verstößt nicht gegen die Menschenwürde - Richter nicht befangen
Auch von Streitparteien in einer Familiensache kann etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, erwartet werden
Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Frau - eine allein erziehende Mutter mit einem behinderten Kind - nicht richtig ernst genommen. Der Amtsrichter hatte die mündliche Verhandlung in ihrer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11.11 Uhr festgelegt. Die Frau hielt den
OLG München hat keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters
Das Oberlandesgericht München wies den
OLG: Richter erlaubte sich einen "kleinen Scherz"
Hätte der
Richter wollte die Beklagte mit Terminierung nicht veräppeln
Das OLG wies auch den Vortrag der Beklagten zurück, der
Im Ergebnis hatte das OLG keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Familienrichters.
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Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (zt/pt).
Jahrgang: 2000, Seite: 498 JuS 2000, 498 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2000, Seite: 748 NJW 2000, 748 | Zeitschrift: Verwaltungsrundschau (VR)
Jahrgang: 2001, Seite: 209 VR 2001, 209
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Dokument-Nr. 10516
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