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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.01.2006
- 1 U 6/05 -
Aushändigung nur eines Schlüssels steht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume nicht entgegen
Voraussetzung ist erkennbarer Wille des Mieters zur Besitzaufgabe und Ermöglichen des ungestörten Gebrauchs durch Vermieter
Händigt der Mieter nur einen Schlüssel zu den Mieträumen aus, so liegt darin dann eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträume, wenn dadurch erkennbar der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und dem Vermieter der ungestörte Gebrauch ermöglich wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien nach Beendigung des langjährigen Mietverhältnisses über die Zahlung einer
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Köln sah in der Herausgabe nur eines Schlüssels keine Rückgabe der Mieträume und gab der Klage daher statt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der beklagten Mieter.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf
Ungewissheit und Unvollständigkeit des Schlüsselbestands kann Schadensersatzanspruch begründen
Die Ungewissheit und Unvollständigkeit des Schlüsselbestands könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen Schadensersatz, gerichtet auf den Austausch der Schlösser, begründen. Den Übergang des Besitzes im Sinne des § 546 BGB hindere dies aber nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2004
[Aktenzeichen: 2 O 209/02]
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Jahrgang: 2006, Seite: 265 ZMR 2006, 265
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Dokument-Nr. 24552
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