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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019
9 U 10637/19 -

Architekt nicht zur Vertretung in Widerspruchs­verfahren befugt

Vertretung in Widerspruchs­verfahren eines Architekten stellt unerlaubte Rechtsdiens­tleistung dar

Außergerichtliche Rechtsdiens­tleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Rechtsdiens­tleistungsgesetz). Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchs­verfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchs­verfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhaltes erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Den Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist Architektin. Sie war und ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Im Jahre 2015 hatte die Beklagte für die Eigentümer eines Grundstücks eine Bauvoranfrage gestellt, die negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid hatte sie sodann namens der Grundstückseigentümer Widerspruch eingelegt und diese im Widerspruchsverfahren vertreten. Unter anderem diese Tätigkeit im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin, eine berufsständische Organisation der Rechtsanwaltschaft, zum Anlass genommen, die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

LG: Vertretung im Widerspruchsverfahren stellt keine Nebenleistung dar

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein und machte geltend, dass die beanstandete Rechtsdienstleistung eine zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsgebiet gehörende Nebenleistung und daher nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sei. Dieser Einschätzung ist der Senat nicht gefolgt und hat entschieden: Eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz liege dann nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit eine Rechtsprüfung erforderlich mache, die über eine rein schematische Rechtsanwendung hinausgehe. So verhalte es sich hier. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren habe die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche erforderlich gemacht und sei daher nicht mehr als Nebenleistung eines Architekten zu qualifizieren.

Rechtsberatung nur auf fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn beschränkt

Das Berufsbild des Architekten umfasse die fachliche, technische Begleitung und beschränke sich im Bereich der Rechtsberatung auf eine fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn. Eine Vertretung im Widerspruchsverfahren gehe hierüber deutlich hinaus, weil dies nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Vorschriften voraussetze, sondern auch das übrige öffentliche Recht und das - auf das Widerspruchsverfahren in weiten Teilen entsprechend anwendbare - Verwaltungsprozessrecht beherrscht werden müsse.

Keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit

Der Architekt werde durch diese Begrenzung seiner Tätigkeit auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Zum einen sei allenfalls der Randbereich der Berufsausübung berührt. Zum anderen sei die Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes zum Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen hinreichend gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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