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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2006
- 6 U 175/06 -
Bei verspäteter Insolvenzantragsstellung ist der Geschäftsführer zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes verpflichtet
Verpflichtung aufgrund sittenwidriger Schädigung der Bundesagentur für Arbeit
Beantragt der Geschäftsführer einer GmbH die Insolvenz zu spät, so begründet dies eine Schadensersatzpflicht auf Zahlung des Insolvenzausfallgeldes aufgrund sittenwidriger Schädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte war alleiniger
Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB zugestanden. Entgegen seiner gesetzlichen Pflicht aus § 64 GmbHG habe der Beklagte die Antragsstellung verzögert. In dieser Verzögerung sei eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin zu sehen gewesen. Denn der
Kein Ausschluss der Sittenwidrigkeit aufgrund Sanierungsprognose
Zwar könne nach Ansicht des Oberandesgerichts ein Verstoß gegen die guten Sitten verneint werden, wenn der
Schadensfall auch bei rechtzeitiger Stellung des Antrages unbeachtlich
Soweit der Beklagte meinte, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Stellung des Antrages entstanden, so das Oberlandesgericht weiter, betreffe dies einen hypothetischen Kausalverlauf (sog. Reserveursache). Dieser könne durchaus die Haftung des Beklagten beeinflussen. Dabei sei aber der jeweilige Schutzzweck der verletzten Norm zu berücksichtigen. Schutzzweck der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung sei es insbesondere, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. Damit solle eine Schädigung der Gläubiger verhindert werden. Ausgehend von diesem Schutzzweck habe sich hier eine Berücksichtigung der hypothetischen Kausalität verboten. Denn würde ein Verstoß im Hinblick auf § 826 BGB folgenlos bleiben, bestünde die Gefahr, dass die Pflichten nicht mehr ernst genommen würden. In solchen Fällen könne daher dem Schadenersatz eine zivilrechtliche Sanktionsfunktion zukommen.
Insolvenzwidrige Bevorzugung der Klägerin lag nicht vor
Durch die persönliche Haftung des Beklagten aus § 826 BGB werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Klägerin auch nicht gegenüber den anderen Gläubigern insolvenzwidrig bevorzugt. Zwar sei eine solche Bevorzugung unzulässig, da eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger erreicht werden solle. Es sei dennoch nicht zu befürchten, dass über den Weg des § 826 BGB jeder Insolvenzgläubiger den
Kein Ausschluss der Schadenersatzpflicht wegen Pflichtenkollision
Das Oberlandesgericht führte schließlich aus, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 09.01.2006
[Aktenzeichen: 4 O 15/05]
Jahrgang: 2007, Seite: 219 DB 2007, 219 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 90 NZA-RR 2007, 90
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Dokument-Nr. 14876
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