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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.09.2009
31 U 55/09 -

Bank darf keine Gebühren für geplatzten Scheck berechnen - Bankentgelt für Überziehung unzulässig

Kreditentscheidung ist nicht entgeltfähig

Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überziehungsbearbeitung. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten. In dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank hieß es:

"Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.

Ziff. 3.3.1.7.2.: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR"

Verbraucherzentrale klagte

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig sei. Gemäß §§ 1,3 Abs. 1 UKlaG dürfe die Sparkasse die Klausel nicht mehr weiter verwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen der Kontrolle

Die Bestimmungen aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stellte das OLG Hamm fest. Solche (Preis-) Nebenabreden würden auch nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-Kontrolle entzogen (BGH, Urteil v. 21.04.2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 -).

Kreditentscheidung ist nicht entgeltfähig

Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreiche. Eine solche Kreditentscheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse Dortmund erfolge.

Revision zurückgenommen

Die Sparkasse Dortmund legte gegen diese Entscheidung zunächst Revision ein, die sie später aber zurücknahm. Somit ist der Spruch des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.03.2009
    [Aktenzeichen: 8 O 201/08]
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Dokument-Nr.: 9609 Dokument-Nr. 9609

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