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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.09.2009
- 31 U 55/09 -
Bank darf keine Gebühren für geplatzten Scheck berechnen - Bankentgelt für Überziehung unzulässig
Kreditentscheidung ist nicht entgeltfähig
Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Drei Euro verlangte die
"Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.
Ziff. 3.3.1.7.2.: Privatgirokonten: Kondition pro Überziehungsbearbeitung: 3,00 EUR"
Verbraucherzentrale klagte
Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig sei. Gemäß §§ 1,3 Abs. 1 UKlaG dürfe die
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen der Kontrolle
Die Bestimmungen aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der
Kreditentscheidung ist nicht entgeltfähig
Soweit die
Revision zurückgenommen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pt)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.03.2009
[Aktenzeichen: 8 O 201/08]
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Dokument-Nr. 9609
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