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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.01.2016
- 27 W 2/16 -
Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäftsanschrift einer GmbH unter Wohnanschrift des Geschäftsführers
Voraussetzung ist Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten
Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers einer GmbH als Geschäftsanschrift mit einem c/o-Zusatz ist zulässig und daher im Handelsregister einzutragen. Voraussetzung ist aber die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der
Zulässigkeit des c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäftsanschrift unter Wohnanschrift des Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäftsführers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Essen, Beschluss vom 03.12.2015
[Aktenzeichen: HRB 21904]
Jahrgang: 2016, Seite: 482 NJW-RR 2016, 482 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2016, Seite: 386 NZG 2016, 386
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Dokument-Nr. 24703
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