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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.12.2016
- 20 U 16/15 -
Kein Anspruch auf Erhalt von Versicherungsleistungen bei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschtem Versicherungsfall
Einbruch mit Vandalismus oder vorgetäuschter Versicherungsfall?
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Versicherer einen aus einem vermeintlichen Einbruch mit Vandalismus an einer Autowaschstraße entstandenen Sachschaden dann nicht ersetzten, wenn er Tatsachen beweisen kann, nach denen der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde.
Der klagende Rechtsanwalt des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen eines ehemaligen Betreibers einer Autowaschanlage in Lübbecke. Er nahm die beklagte
Nachweis für bedingungsgemäßen Vandalismusschaden nach Einbruch nicht ausreichend
Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht habe. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil blieb im Ergebnis erfolglos. Nach der Anhörung von Zeugen und der Vernehmung eines Sachverständigen wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung zurück. Es bestehe weder ein Anspruch aus der Sachschadens- noch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung, entschied das Gericht. Dem Kläger sei der Nachweis eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens nach einem
Tatsachen sprechen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für vorgetäuschten Versicherungsfall
Für den Nachweis eines Einbruchs, auch im Zusammenhang mit einem Vandalismus, stünden einem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grundsätzlich Beweiserleichterungen zu, weil es um einen typischerweise unbeobachteten Vorgang gehe. Daher genüge es regelmäßig, wenn er Tatsachen wie z.B. typische Einbruchspuren beweise, die das äußere Bild eines Einbruchs ausmachten. Ob dem Kläger dies im vorliegenden Fall gelungen sei, könne das Gericht im Ergebnis offenlassen. Der Beklagten sei es nämlich gelungen, Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht sei. Werde dieser Gegenbeweis geführt, könne ein Versicherungsnehmer einen streitigen
Schuldner hatte aufgrund wirtschaftlich und finanziell schwieriger Lage objektives Interesse am Erhalt der Versicherungsleistung
Für das Vortäuschen des Versicherungsfalls spreche im vorliegenden Fall, dass der vom Versicherungsnehmer behauptete Aufbruch des Rolltores der Waschanlage durch ein Aufdrücken von außen angesichts der vom Sachverständigen überprüften Spurenlage technisch nicht plausibel sei. Hinzu komme, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Schadensfalls in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Lage gewesen sei und so objektiv ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistung gehabt habe. Zudem sei der Mietvertrag für die Waschanlage gekündigt gewesen, so dass der Schuldner habe befürchten müssen, ihren Betrieb in der bisherigen Form nicht dauerhaft fortsetzen zu können. Letztendlich sprächen auch Art und Ausmaß der Vandalismusschäden für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Die Schäden seien nur mit einem erheblichen Zeit- und "Arbeits"-Aufwand herbeizuführen gewesen und zeigten, dass es dem oder den Tätern darauf angekommen sei, ein Totalschaden der Anlage zu verursachen.
Vorgebrachte Indizien sprechen für selbst veranlassten Versicherungsfall
In der Gesamtschau sprächen die von der Beklagten vorgebrachten Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Schuldner die Schäden in der Waschstraße angerichtet oder veranlasst habe. Dies schließe die geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- LG Coburg zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-Diebstahls
(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: 22 O 717/11]) - Zu den Anforderungen eines Versicherungsnehmers, den behaupteten Diebstahl von Wertgegenständen gegenüber dem Hausratsversicherer nachzuweisen
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 01.07.2005
[Aktenzeichen: 1 U 41/05])
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Dokument-Nr. 23874
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