wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.06.2000
15 W 13/00 -

Testament mit Oberschrift nur ausnahmsweise gültig

Das Oberlandesgericht Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass ein eigenhändiges Testament unterschrieben sein muss. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testaments­errichtung sein. Sie gehört grundsätzlich an den Schluss der Urkunde.

Zwei von insgesamt elf gesetzlichen Erben hatten dem Nachlassgericht in Siegen ein Schriftstück nebst Umschlag vorgelegt. Sie glaubten, nur sie beide kämen aufgrund des Schriftstücks zu je ein Halb als Erben einer verstorbenen Verwandten in Betracht. Zum Nachlass gehörten Eigentumswohnungen, Wertpapiere und Sparguthaben. Das Nachlassgericht erkannte das vorgelegte Schriftstück nicht als Testament an. Es handelte sich um eine DIN A-4-Seite, auf der untereinander eine Reihe von Vermögensgegenständen aufgelistet waren. Diesen Vermögensgegenständen waren überwiegend Namen zugeordnet. Die Kopfzeile lautete handschriftlich: „Mein Testament A.R“. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegten Rechtsmittel zum Land- und schließlich zum Oberlandesgericht scheiterten.

Das Oberlandesgericht entschied: Das Schriftstück sei als Testament nichtig, weil es von der Erblasserin nicht unterschrieben worden sei. „Oberschriften“ sowie „Nebenschriften“ könnten die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen. Vom äußeren Erscheinungsbild seien sie nicht geeignet, die Verantwortung für den auf den Schriftstück befindlichen Text zu übernehmen. Ausnahmen kämen allenfalls in Betracht, wenn die Unterschrift auf den verschlossenen Testamentsumschlag angebracht sei oder sie über den Text geleistet worden sei, weil unter oder neben dem Text für eine Unterschrift nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden habe.

Das Landgericht (Vorinstanz) habe zutreffend festgestellt, dass auf dem verwendeten Testamentsblatt genügend Platz zur Verfügung gestanden habe, um den Text zu unterschreiben. Wenn die Unterschrift des Erblassers auf ein Begleitschreiben oder ein Umschlag gesetzt werde, müsse mit dem Testament ein so enger Zusammenhang bestehen, dass sich die Unterschrift nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der Testamentsurkunde darstellten. Der Unterschrift dürfe keine weitere selbstständige Bedeutung zukommen. Da auf dem Umschlag „Testament/A.R.“ stehe, werde lediglich der Inhalt des Umschlages beschrieben. Es handele sich um keine Unterschrift.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm)

Vorinstanz:
  • Landgericht Siegen, Urteil vom 17.11.1999
    [Aktenzeichen: 4 T 136/99]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: eigenhändiges Testament | Testament | Unterschrift | unterschreiben
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2002, Seite: 642
FamRZ 2002, 642
 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2001, Seite: 550
Rpfleger 2001, 550
 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2001, Seite: 157
ZErb 2001, 157
 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2002, Seite: 152
ZEV 2002, 152

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1272 Dokument-Nr. 1272

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss1272

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?