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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2023
15 U 108/22 -

Werbung mit Bekanntheit aus Medien setzt Angabe von Fundstellen zur Berichterstattung voraus

Bekanntheit muss sich aus redaktioneller Berichterstattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung

Wirbt ein Unternehmen mit der Bekanntheit aus Medien, so müssen Fundstellen angegeben werden, aus denen sich eine Berichterstattung ergeben. Zudem muss sich die Bekanntheit aus einer redaktionellen Berichterstattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob ein Wettbewerbsverband vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung gegen eine Firma, welche auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler anbot. Die Firma warb auf der Internetseite mit dem Hinweis: "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel", ohne Fundstellen anzugeben. Der Kläger hielt dies für unlauter. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Pflicht zur Angabe von Fundstellen

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 1 UWG verstoßen, indem sie mit ihrer Bekanntheit aus konkret bezeichneten Medien geworben hat, ohne dazu jeweils eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken, aus der sich eine Berichterstattung ergibt. Der angesprochene Verbraucher habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und wann das entsprechende Medium über die Beklagte berichtet hat. Ohne diese Informationen könne der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten nicht einordnen.

Bekanntheit muss sich aus redaktioneller Berichterstattung ergeben

Zudem verwies das Oberlandesgericht darauf, dass sich die Bekanntheit der Beklagten aus einer redaktionellen Berichterstattung ergeben müsse und nicht aus einer Werbeschaltung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.09.2022
    [Aktenzeichen: 315 O 160/21]
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Dokument-Nr.: 33365 Dokument-Nr. 33365

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