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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2015
- 22 U 39/14 -
Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei Motorradfahren im Pulk
Schadensersatzanspruch aufgrund von Kollision nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit
Fahren mehrere Motorradfahrer einvernehmlich in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands, begründet dies eine stillschweigende Haftungsbeschränkung. Kommt es zu einer Kollision zwischen den Motorradfahrern besteht nur dann ein Schadensersatzanspruch, wenn dem Unfallverursacher eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 befuhr eine
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf
Motorradfahren im Pulk begründet stillschweigende Haftungsbeschränkung
Die
Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Der Beklagte habe daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur unter der Voraussetzung einer groben Fahrlässigkeit gehaftet. Da eine solche zu verneinen gewesen sei, habe kein Schadensersatzanspruch bestanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 16.01.2014
[Aktenzeichen: 2 O 541/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 1417 MDR 2015, 1417 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3522 NJW 2015, 3522 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 79 NZV 2016, 79
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Dokument-Nr. 23548
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