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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2009
II-8 UF 32/09 -

Mutter hat Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt für ein an Immunschwäche leidendes Kind

Vollzeit-Tätigkeit bei erkranktem Kind nicht zumutbar

Eine geschiedene Mutter, die ein an Immunschwäche leidendes Kind hat, hat gegenüber ihrem Ex-Mann Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt. Eine Vollzeit-Tätigkeit kann von der Mutter nicht verlangt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall lebte das gemeinsame Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Bis September 2008 hatte der frühere Mann einen Nachscheidungsunterhalt von 547,- Euro gezahlt. Die Frau, die halbschichtig als Krankenschwester arbeitete, klagte auf unbefristeten Betreuungsunterhalt ab Oktober 2008. Sie begründete dies mit der Immunschwäche des Kindes. Diese führe dazu, dass das Kind sehr viel häufiger als andere Kinder erkranke und einer umfassenden Betreuung bedürfe. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in Vollschicht käme die Betreuung des Kindes zu kurz, zumal schon der einfache Weg zu ihrer Arbeitsstelle eine dreiviertel Stunde betrüge.

Amtsgericht: Frau muss nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist Lebensbedarf selbst decken

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ihre Klage abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass die Klägerin nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken, was ihr auch tatsächlich möglich sei.

Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht

Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtete den Ex-Mann zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhaltes von 600,- Euro. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes sei der Mutter eine Vollzeit-Tätigkeit nicht zuzumuten. Auch eine Befristung des Unterhalts kam für die Richter nicht in Betracht, da nicht abzusehen sei, wann sich der Betreuungsbedarf des Kindes ändern werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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Dokument-Nr.: 9621 Dokument-Nr. 9621

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