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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1985
- 4 U 259/84 -
Unbeaufsichtigt lassen eines Adventskranzes ist grob fahrlässig
Vorliegen eines unentschuldbaren Fehlverhaltens
Lässt man einen brennenden Adventskranz unbeaufsichtigt, so stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger die Kerzen an dem
Schwerer Verstoß gegen verkehrserforderliche Sorgfalt
Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Einstandspflicht des Versicherers nicht bestand. Es lag seitens des Klägers ein objektiv schwerer Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt vor. Das Verhalten des Klägers stellte ebenso ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten dar, durch dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VersR 1986, 780/rb)
- Angezündeter Adventskranz darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden
(Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.04.2006
[Aktenzeichen: 5 O 422/05]) - Adventskranz, menschliches Bedürfnis und zugeschlagene Haustür
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.2001
[Aktenzeichen: 7 S 4333/01]) - 2 Monate alter Adventskranz muss ständig beobachtet werden
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.1998
[Aktenzeichen: 32 C 2597/98-40]) - Bei brennenden Adventskranzkerzen ungewollt eingeschlafen - Versicherung muss zahlen
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.10.1998
[Aktenzeichen: 20 U 5148/98])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1986, Seite: 780 VersR 1986, 780
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Dokument-Nr. 13032
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