wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 28. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.4/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 10.10.2023
4 U 634/23 -

Radiologe muss bei MRT entdeckte Zufallsbefunde in Arztbrief an überweisenden Behandler aufnehmen

Fehlende Aufnahme des Nebenbefunds begründet Behandlungsfehler im Sinne eines Diagnoseirrtums

Ein Radiologe muss für ihn erkennbare Zufallsbefunde im Arztbrief an den überweisenden Behandler aufnehmen. Tut er dies nicht, so liegt ein Behandlungsfehler im Sinne eines Diagnoseirrtums vor. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2014 wurde ein in Sachsen wohnhafter 34-jähriger Mann von seinem Hausarzt an einen Radiologen zwecks Abklärung von Kopfschmerzen mittels eines MRT überwiesen. Dieser teilte dem Hausarzt nach Durchführung des MRT einen altersentsprechenden und unauffälligen Befund mit, übersah aber eine sichtbare Läsion. Da der Mann weiterhin über Beschwerden klagte, wurde im September 2015 ein CT durchgeführt. Dieses ergab eine ausgedehnte Cholesteatombildung. Der Mann wurde operiert, wobei es zu einer linksseitigen Facialisparese kam. Der Mann warf dem früheren Radiologen vor, die auf den MRT ersichtliche Läsion nicht erkannt zu haben. Wäre bereits im Frühjahr 2014 das CT eingeholt worden, wäre eine frühere Behandlung der Cholesteatombildung möglich gewesen. Die eingetretene Facialisparese wäre dann vermeidbar gewesen. Das Landgericht Dresden wies die Schadensersatzklage des Mannes ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Vorliegen eines Diagnoseirrtums als einfacher Behandlungsfehler

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar sei dem Radiologen ein einfacher Behandlungsfehler in Form eines Diagnoseirrtums vorzuwerfen, weil er die auf den Bildern zu sehende Läsion als Nebenbefund nicht beschrieben hat.

Auf MRT erkennbare Läsion als Zufallsbefund

Der Radiologe, dem ein Patient mit einer bestimmten Fragestellung zur weiteren Untersuchung überwiesen wird, könne sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf den Auftragsumfang beschränken. Aufgrund der ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Fürsorgepflichten habe er für die Auswertung eines Befundes all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für gebotene Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren Zufallsbefunden dürfe er nicht die Augen verschließen. Solch ein Zufallsbefund sei auf den MRT zu sehen gewesen.

Fehlender Nachweis der Kausalität zwischen Diagnoseirrtum und eingetretenen Schaden

Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe für den Kläger aber nicht, so das Oberlandesgericht, weil ihm der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Diagnoseirrtum und dem eingetreten Schaden nicht gelungen sei. Er habe nicht nachweisen können, dass die Facialisparese bei früherer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 10.03.2023
    [Aktenzeichen: 6 O 2250/19]
Aktuelle Urteile aus dem Arzthaftungsrecht | Medizinrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33496 Dokument-Nr. 33496

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33496

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.4 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH