wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 1. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.01.2016
14 U 128/13 -

Hälftige Haftungsverteilung zwischen Autofahrer und Pferdehalterin aufgrund Verletzungen durch Scheuen des Pferdes

Autofahrer haftet für Betriebsgefahr seines Pkw, Pferdehalterin für Tiergefahr ihres Pferdes

Scheut ein Pferd aufgrund eines herannahenden Pkw und wird dabei die Reiterin verletzt, so begründet dies eine hälftige Haftungsverteilung, wenn der Pkw-Halter lediglich für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einstehen muss und die Pferdehalterin nur aufgrund der Tiergefahr des Pferdes haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt die Halterin eines Pferdes im April 2009 durch einen Huftritt erhebliche Verletzungen am Gesicht. Hintergrund dessen war, dass ihr Pferd aufgrund eines herannahenden Pkw scheute und sie dadurch zu Boden gerissen wurde. Die Pferdehalterin behauptete, der Pkw sei dicht an ihr vorbeigefahren. Der Pkw-Fahrer wiederum trug vor, er sei 10 bis 15 m vor der Stelle, an der die Pferdehalterin mit ihrem Pferd stand, in einem Weg abgebogen. Die Pferdehalterin klagte aufgrund der erlittenen Verletzungen gegen den Pkw-Fahrer und die Halterin des Pkw auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Hannover wies die Schadensersatzklage der Klägerin ab. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Betrieb des Fahrzeugs auf das Verhalten des Pferdes, insbesondere dessen Scheuen, ausgewirkt habe und er damit für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Klage auf Schadensersatz sei dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt gewesen. Beide Parteien haben je zur Hälfte für den Unfall haften müssen.

Haftung der Beklagten aufgrund Betriebsgefahr

Die Beklagten haben aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs gehaftet, so das Oberlandesgericht. Selbst wenn die Behauptung des Beklagten zutreffe, er sei 10 bis 15 m vor der Stelle, an der die Klägerin mit ihrem Pferd stand, abgebogen, habe die Betriebsgefahr zurechenbar das Scheuen des Tieres verursacht. Das Abbiegemanöver habe in einem dichten zeitlichen und räumlichen Verhältnis zur Klägerin gestanden. Eine von einem Fahrzeug verursachte Gefahrenlage bestehe nicht nur in dem Moment, wenn dieses an dem Tier vorbeifährt. Vielmehr könne die Gefahrenlage solange weiter bestehen, wie sich das Fahrzeug im Wahrnehmungsbereich des Tieres befinde. Motorbetriebene Fahrzeuge seien typischerweise geeignet, geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde, die zudem besonders auf Bewegungen in ihrem Umfeld reagieren, zu erschrecken.

Haftung der Klägerin wegen Tiergefahr

Die Klägerin habe wiederum nach Auffassung des Oberlandesgerichts wegen der von ihrem Pferd ausgehenden Tiergefahr gemäß § 833 Satz 1 BGB gehaftet. Durch das infolge des herannahenden Fahrzeugs oder dessen Geräusche verursachte Ausbrechen und Aufbäumen des Pferdes, durch das die Klägerin zu Boden gerissen wurde, habe sich dessen typische Tiergefahr realisiert.

Kein Mitverschulden der Klägerin wegen fehlender Trense und fehlendem Schutzhelm

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten gewesen, weil sie nicht eine Trense verwendete und keinen Schutzhelm trug. Durch eine Trense, bei der eine Gebissstange im empfindlichen Maul des Tieres liegt, könne ein zur Flucht entschlossenes Pferd nicht verlässlich aufgehalten werden. Ein in Panik geratenes Pferd könne von einem Menschen nicht mehr kontrolliert werden. Die Nutzung eines Schutzhelms habe die Gesichtsverletzungen der Klägerin nicht verhindern können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 25.07.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 398/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 203
NJW-Spezial 2016, 203

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23717 Dokument-Nr. 23717

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23717

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Phiti schrieb am 23.01.2017

und wieso darf man als Pferdeführer überhaupt mit einem nicht verkehrstauglichen Pferd in den Straßenverkehr? Denn wenn ein Pferd alleine beim Anblick eines KFZ scheut, gehört es in den Stall und nicht auf die Straße!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH