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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 08.09.2020
3 U 189/20 -

Keine Rückkehrpflicht für Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens zum Betriebssitz bei am Vorabend erteiltem Beförderungsauftrag

Kein Vorliegen eines Wettbewerbsverstoß

Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) dar, wenn der Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens von seiner Wohnung aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte.

Der Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens fuhr nach seinem letzten Auftrag nicht gemäß des Rückfahrgebots zum Betriebssitz zurück, sondern parkte den Wagen Zuhause, um am nächsten Tag einen am Abend zuvor erteilten Auftrag auszuführen. Dafür wurde das Unternehmen verklagt, die Klage wurde vom Landgericht Würzburg zurückgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, welche vom Oberlandesgericht Bamberg wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen wurde.

Verzicht auf Rückkehrpflicht bei feststehenden Aufträgen möglich

Der Zweck des Rückfahrgebots liege laut des Oberlandesgerichts Bamberg darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3 U 25/17). Es sei aber Mietwagen erlaubt, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge, die etwa am Betriebssitz eingegangen waren, auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Ist die Fortsetzung einer Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich, wäre eine auf § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gestützte Rückkehrpflicht von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckt.

Sinnvoller Einsatz der Wagen muss gewährleistet sein

Bei der Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sei nach dem OLG unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden. Der Zweck des Rückfahrgebots werde vorliegend nicht berührt, da der Fahrer der Beklagten einen Auftrag ausführte, der bereits am Vorabend erteilt worden war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/aw)

Vorinstanz:
  • Landgericht Würzburg, Urteil vom 26.05.2020
    [Aktenzeichen: 11 O 1772/19]
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Dokument-Nr.: 29220 Dokument-Nr. 29220

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Kommentare (1)

 
 
Dennis.Langer schrieb am 25.09.2020

Ich fragte mich schon, was dies für ein seltsames Symbol hinter der zweiten Erwähnung des Wortes Fahrer sei. Als ich neugierig mit dem Mauszeiger darüber führ, da öffnete sich plötzlich die Werbung eines Kraftfahrzeuganbieters. Letzterer dürfte aber nichts mit dem hiesigen Fall zu tun haben.

Die Klägerin war wohl ein Taxi-Unternehmen. Schnüffeln die etwa bei ihren vermeintlichen Mitbewerbern herum?

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