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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23.06.2020
13 MN 229/20 -

Corona-Pandemie: Shisha-Bars bleiben weiterhin geschlossen

Verordnete Schließung wird am 5 Juli 2020 außer Kraft treten

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragstellerin ein Restaurant in Hannover, in dem auch Shisha-Pfeifen angeboten werden. Sie wendet sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020, angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden.

Ob Schließung notwendig ist konnte nicht verlässlich geklärt werden

Ob die Schließung von Shisha-Bars eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme sei, vermochte das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens nicht verlässlich zu klären. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung habe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlegen können, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei.

Gesundheitsschutzes geht vor Öffnung von Shisha-Bar

Die Infektionsgefahr beim Teilen einer Shisha-Pfeife könne möglicherweise auch durch weniger belastende Beschränkungen, etwa die Untersagung der gemeinsamen Nutzung von Shisha-Pfeifen durch mehrere Personen, gebannt werden. Aufgrund dieser offenen Fragen seien die Folgen einer Stattgabe gegenüber einer Ablehnung abzuwägen. Diese Abwägung führe zu einer Ablehnung des Eilantrags. Auf der einen Seite sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, auf der anderen Seite sei die Antragstellerin durch die Schließung nicht in ihrer Existenz bedroht, da sie Gastronomie und Unterhaltung anbieten könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die verordnete Schließung am 5. Juli 2020 außer Kraft trete. Entgegen der Kommunikation des Ministeriums sei keine "neue Normalität" eingetreten, sondern es sei laufend zu überprüfen, ob weiterhin verordnete Verbote und Beschränkungen in Anbetracht neuerer Erkenntnisse noch Bestand haben könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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Dokument-Nr.: 28874 Dokument-Nr. 28874

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