wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 12. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2008
11 ME 476/07 -

Lottospielverbot über Kunden Service Terminals der Sparkasse bestätigt

Möglichkeit zum Wetten darf nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden

Antragstellerin ist die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN), die Lotterien und Sportwetten in Niedersachsen veranstaltet. Sie beabsichtigt, die Lotterien "Lotto 6 aus 49", "Super 6", "Spiel 77" und "GlücksSpirale" über Kunden Service Terminals von Niedersächsischen Sparkassen zu vertreiben. Dies wurde ihr von der Lotterieaufsicht (Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration) mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25. Mai 2007 untersagt.

Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 20. August 2007 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht lehnte am selben Tag auch den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes. Sie benötigt für den neuen Vertriebsweg eine Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Denn die Ergänzung des bestehenden Vertriebsweges in Form der terrestrischen Lotterieannahmestellen um die Kunden Service Terminals von Sparkassen würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten. Kunden der Sparkassen in Niedersachsen hätten die Möglichkeit, an bis zu 1.200 Terminals unabhängig von den zeitlich begrenzten Öffnungszeiten der traditionellen Annahmestellen rund um die Uhr jeden Tag die von der Antragstellerin angebotenen Lotterien zu spielen. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden dürfe. Von daher verbietet sich eine Erweiterung der Vertriebswege. Die geplante neue Vertriebsform erschwert auch aus einem anderen Grund eine effektive Durchsetzung des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft. Denn derartige Terminals ermöglichen ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle. Schließlich kommen auch die im Glücksspielvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz vorgesehenen Übergangsregelungen der Antragstellerin nicht zugute.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 17.09.2008

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Glücksspiel | Lotterie

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6709 Dokument-Nr. 6709

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss6709

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?