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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2012
- 11 ME 113/12 -
Lied der Hitlerjugend darf auch im Rahmen einer Versammlung nicht öffentlich gesungen werden
Vortrag des Liedes verstößt gegen das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB
Eine für den 27. April 2012 von der Jugendorganisation der NPD in Braunschweig vor dem dortigen Schloss geplante Versammlung mit dem Ziel, das Lied "Ein junges Volk steht auf" zu singen und öffentlich zu besprechen, bleibt verboten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Das Lied wurde von einem führenden Funktionär der
Auch Ergänzungen einer offiziellen Hymne sind vom Verbot umfasst
Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig und zuvor bereits einzelne Strafgerichte ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt. Nach § 86 a StGB ist es also nicht nur - wie vom Antragsteller vorgetragen - verboten, die jeweils offizielle Hymne einer verbotenen Organisation zu singen; von dem Verbot ist vielmehr auch das Singen weiterer Lieder umfasst, wenn sie neben oder ergänzend zu einer offiziellen Hymne durch eine weite herausgehobene Verbreitung kennzeichnend gerade für die verbotene Organisation geworden sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13414
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