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Landgericht Frankenthal, Urteil vom 26.07.2021
- 4 O 47/21 -
Gescheiterte "Hausfrauenehe": Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung
Kein Anspruch auf Schadensersatz vom Notar wegen geänderter Rechtsprechung
Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts, die sich mit einem angeblichen Beratungsfehler bei Begründung einer "klassischen Hausfrauenehe" in den 1990er Jahren zu befassen hatte.
Ein Mann aus der Nähe von Bad Dürkheim schloss vor ca. 30 Jahren mit seiner Verlobten vor einem
Schadensersatz für 300.000 Euro gezahlte Abfindung
Als die Eheleute sich im Jahr 2019 trennten, kam es zum Streit über die Wirksamkeit des Notarvertrags. Das für die Scheidung zuständige Amtsgericht Bad Dürkheim hatte Bedenken, ob es nicht sittenwidrig war, bei Beginn der Ehe die Rechte der Ehefrau und damit auch den Versorgungsausgleich so weitgehend auszuschließen. Deshalb zahlte ihr der Mann ca. 300.000 € als Abfindung. Diese Summe verlangte er nun von dem damals beauftragten
LG verneint schuldhafte Amtspflichtverletzung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist dem
Notar muss nicht für Konsequenzen durch Rechtsprechungsänderung einstehen
Dies habe sich erst 10 Jahre später durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert. Diese Entwicklung habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2021
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30735
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