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Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 28.02.2024
4 Sa 166/23 -

Manipulation der elektronischen Patientenakte rechtfertigt fristlose Kündigung

Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung

Die nachträgliche Veränderung einer elektronischen Patientenakte stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um einen Fehler zu vertuschen, veränderte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis in Thüringen im Dezember 2022 die elektronische Patientenakte einer Patientin. Es ging dabei um die Veränderung des Ausstellungsdatums einer Heilmittelverordnung. Das ursprüngliche Datum war nach der Veränderung - jedenfalls nicht ohne großen technischen Aufwand - nicht mehr erkennbar. Nachdem die Betreiberin der Arztpraxis davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin fristlos. Diese stritt die Manipulation an der Patientenakte zunächst ab und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen nachträglicher Veränderung der Patientenakte

Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte sei eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Diese sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Es gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen zu unterlassen.

Kein Ausspruch einer Abmahnung erforderlich

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei nicht der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich gewesen. Denn das Vertrauen der Beklagten in die Klägerin sei unwiederbringlich verloren gewesen. Dieses Vertrauen wäre durch eine Abmahnung nicht wieder herstellbar gewesen. Dafür spreche vor allem auch der Umstand, dass die Klägerin die Pflichtverletzung zunächst nicht zugegeben hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 05.07.2023
    [Aktenzeichen: 4 Ca 73/23]
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Dokument-Nr.: 34026 Dokument-Nr. 34026

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