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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014
L 4 AS 98/11 -

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Kabelgebühren

Kosten Teil der Regelleistung und damit pauschal abgedeckt

Bezieher von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabel­anschluss­vertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies gilt auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Das Landessozialgericht verwies darauf, dass diese Kosten Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) seien und somit pauschal abgedeckt würden. Nur ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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