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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017
L 6 2131/16 -

Schädel-Hirn-Trauma nach Auseinandersetzung mit Türsteher auf Ibiza muss nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Gesetzliche Unfallversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet

Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungs­verhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen, nicht der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war zunächst Alleingeschäftsführer einer Firma, die mit Photovoltaik-Anlagen handelte und 2008 insolvent wurde. Danach fungierte er als "Generalbevollmächtigter im Außendienst" bei einer 2008 gegründeten Firma seines Vaters, die ebenfalls Anlagen für erneuerbare Energien vertrieb. Der Handel mit (Luxus-)Autos war nicht Geschäftsgegenstand dieser Firma, die Anfang 2013 eine Kaufoption für einen Ferrari F 150 (limitierte Sonderedition 499 Stück) erwarb.

Kläger erleidet nach heftiger Auseinandersetzung mit Türsteher Schädel-Hirn-Trauma

Am 15. September 2013 geriet der Kläger spätabends zwischen 23.00 und 0.00 Uhr vor dem Club "Blue M." auf Ibiza in eine heftige Auseinandersetzung mit einem Türsteher und wurde anschließend mit einem Schädel-Hirn-Trauma in ein Krankenhaus vor Ort eingeliefert, bis 24. Oktober 2013 dort stationär, anschließend in einer Klinik in Heilbronn und vom 31. Oktober bis 23. Dezember 2013 in einer stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Deutschland weiterbehandelt. Nach eigenen Angaben ist er seitdem erwerbsgemindert. Seine gesetzliche Krankenversicherung bezahlte von den Kosten der Auslandskrankenbehandlung auf Ibiza (rund 94.000 Euro) nur rund die Hälfte (45.000 Euro).

Kläger verlangt Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall

Am 13. November 2013 meldete seine Lebensgefährtin den Vorfall vom 15. September 2013 bei der beklagten Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Der Kläger gab in einer ersten Stellungnahme an, er sei geschäftlich auf Ibiza gewesen und habe neben der Ferrari-Option auch Photovoltaik-Anlagen verkaufen wollen. Er habe am 15. September 2013 über den Tag Verkaufsgespräche geführt. Vor dem Abendessen seien die Gespräche beendet gewesen, an den weiteren Ablauf könne er sich nicht erinnern. Später erklärte er, auch abends seien weiter Verkaufsgespräche geführt worden; der Zwischenfall habe sich auf dem versicherten Heimweg zu seiner Unterkunft ereignet.

Zeugenaussagen zum Verlauf des Vorfalls widersprüchlich

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zeugen haben zur Frage, ob es im Wesentlichen um den Ferrari oder auch um Photovoltaik-Anlagen gegangen und die Beteiligten der Geschäftsgespräche stark alkoholisiert gewesen seien, widersprüchliche Angaben gemacht. Ob die Auseinandersetzung mit dem Türsteher beim Verlassen des Clubs oder beim Versuch, wieder hineinzugelangen, stattgefunden hat, ist ebenfalls Gegenstand widersprüchlicher Aussagen. Der Kläger hat seine ursprüngliche Aussage, er sei auf dem Heimweg gewesen, im Laufe des Verfahrens geändert. Er habe wieder in den Club hingehen wollen, weil seine Jacke noch im Gebäude gewesen sei.

Zusammenhang zwischen Auseinandersetzung mit Türsteher und betrieblicher Tätigkeit nicht ersichtlich

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und gab der beklagten Berufsgenossenschaft Recht. Es verbleiben nach Abschluss der Beweiserhebung eine Reihe offener Fragen und Zweifel, die zu Lasten des Klägers gehen. Ob er wirklich "Beschäftigter" und damit gesetzlich unfallversichert gewesen ist, ist schon zweifelhaft. Der Ablauf der Gründung der neuen Firma mit dem betagten Vater des Klägers als Alleingesellschafter kurz vor der Insolvenz der früheren Firma des Klägers deutet darauf hin, dass es sich um ein "Strohmann"-Unternehmen handelt, um dem Kläger die Führung einer GmbH mit gleichem Firmengegenstand zu ermöglichen. Der Verkauf der Ferrari-Option, um den es auf Ibiza sicher ging, gehört nicht zum Geschäftsgegenstand der Firma, wohingegen die Gespräche um Photovoltaik-Anlagen nebulös bleiben. Auch dies spricht dagegen, dass die Reise unter Versicherungsschutz stand. Schließlich kann der Kläger nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Türsteher irgendein Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit bestanden hat.

Rückkehr in den Club steht nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung

In seiner ersten Angabe hat er behauptet, die Geschäftsgespräche seien vor dem Besuch des Clubs beendet gewesen. Dass der Kläger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg war, ist ebenfalls nicht bewiesen. Der wahrscheinlichste Ablauf, wonach der Kläger nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde, steht nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, weil dafür nur private Gründe in Frage kommen, insbesondere der vom Kläger selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen geführt werden sollten, hat keiner der Beteiligten, weder der Kläger noch seine Geschäftspartner, behauptet.

Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche Unfallversicherung)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.02.2016
    [Aktenzeichen: S 6 U 4321/14]
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