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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015
L 11 R 5165/13 -

Keine Versicherungs­pflicht für Museumsführer

Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden

Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil und hob damit den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit auf.

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen könnten. Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen.

Museum hatte gegenüber Museumsführer kein Weisungsrecht

Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.

Vorinstanz qualifiziert Mitarbeiter des Museums durchweg als abhängig beschäftigt

In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 Euro im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des Sozialgerichts Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen und damit vor dem Landessozialgericht in Stuttgart Erfolg. Für die übrigen Beschäftigten ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 28 p SGB IV - Prüfung bei den Arbeitgebern

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie ein alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; [...]

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Gemeinsame Vorschrift für die Sozialversicherung

§ 7 SGB IV - Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

[...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 20678 Dokument-Nr. 20678

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 02.03.2015

Das LSG Baden-Württemberg hat in dieser Entscheidung am Beispiel der Museumsführer die Abgrenzung zwischen einer nichtselbständigen und einer selbständigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV konkretisiert. Kennzeichen nichtselbstständiger (= abhängiger) Arbeit ist die persönliche (nicht die wirtschaftliche) Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Diese bezieht sich auf die Eingliederung in die Ordnung eines Betriebes, innerhalb derer mit sächlichen und/oder sonstigen Mitteln ein von dem Unternehmen vorgegebenes Arbeitsziel verfolgt und ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung begründet wird. Weitere Indizien für eine selbstständige Tätigkeit können eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, Betriebserlaubnis, Gestaltungsfreiheit bei Arbeit und Arbeitszeit, Einstellung von Personal, Preisgestaltung, Bestimmung von Zahlungsmodalitäten sein. Die im Sozial- und Medizinrecht spezialisierte Nürnberger Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialrechts kompetent beraten und vertreten.

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