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Landgericht Trier, Beschluss vom 12.05.2016
- 5 T 33/16 -
Feiertags- und Wochenendzuschläge sind von Pfändung nicht betroffen
Erschwerniszulagen im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt
Das Landgericht Trier hat auf die Beschwerde eines Schuldners hin festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt unpfändbar sind, weil es sich um sogenannte Erschwerniszulagen handelt, die im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind (§ 850 a Nr. 3 ZPO).
Während die Vorinstanz noch die Ansicht vertreten hat, die gesetzliche Regelung zum Schutz derartiger Zuschläge gegen den Gläubigerzugriff greife nur dann ein, wenn die Zulage nicht allein wegen des ungünstigen Zeitpunkts gewährt würde, zu dem die Arbeit erbracht werde, stellte das Landgericht Trier in der vorliegenden Entscheidung heraus, dass auch das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehe. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen gegen den Gläubigerzugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen. Dies hatten zuvor unter anderem auch das Landgericht Hannover (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 11 T 6/12) und das Landgericht Stendal (Beschluss vom 06.03.2014, Az. 257 IK 195/11) so gesehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Landgericht Trier/ra-online
- Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zeitzuschläge sind nicht pfändbar
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015
[Aktenzeichen: 3 Sa 1335/14]) - Riesterverträge sind auch bei lediglicher Förderungsfähigkeit unpfändbar
(Landgericht Aachen, Urteil vom 08.04.2014
[Aktenzeichen: 3 S 76/13]) - Urlaubsgeld unterliegt dem Pfändungsschutz
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012
[Aktenzeichen: IX ZB 239/10])
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Dokument-Nr. 22714
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