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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021
- 13 S 110/20 -
Schnelleres Fahren auf Ausfädelungsstreifen als Verkehr auf durchgehender Fahrbahn begründet Mithaftung des Verkehrsteilnehmers
Verstoß gegen § 7 a Abs. 3 StVO
Fährt ein Verkehrsteilnehmer auf dem Ausfädelungstreifen einer Autobahn schneller als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, so verstößt er gegen § 7 a Abs. 3 StVO. Dieser Verkehrsverstoß kann im Fall eines Unfalls eine Mithaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2018 auf einer
Amtsgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
Das Amtsgericht St. Wendel nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor, weil seiner Auffassung nach keiner Partei ein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des klägerischen Halters des Lkw.
Landgericht bejaht Verkehrsverstoß des Kleinlasterfahrers
Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass keiner Partei ein Verkehrsverstoß anzulasten sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Fahrers des Kleinlasters auf der
Haftungsverteilung von 75 % zu 25 %
Aufgrund des vorliegenden Verkehrsverstoßes haften die Beklagten zu 75 % für die Unfallfolgen, so das Landgericht. Die 25 prozentige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2021
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht St. Wendel, Urteil vom 13.11.2020
[Aktenzeichen: 13 C 1151/18 (05)]
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Dokument-Nr. 29872
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