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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17.08.2023
5 NBs 59/23 -

Fahrverbot statt Fahr­erlaubnis­entziehung nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Geldstrafe und Fahrverbot tat- und schuldangemessen

Fährt man betrunken mit einem E-Scooter, hat das regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Im Fall eines Mannes, der nur 150 Meter weit fahren wollte, hält das LG Osnabrück allerdings ein fünfmonatiges Fahrverbot für ausreichend.

Erstinstanzlich sah das Amtsgericht Osnabrück von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Es sprach indes ein Fahrverbot von 5 Monaten aus. Hiergegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch, mithin die ausgeurteilten Sanktionen, beschränkte.

Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt stellt den Regelfall dar

Das LG Osnabrück verwarf die Berufung als unbegründet. Sie ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Im Rahmen der Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter der 5. Kleinen Strafkammer, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne. Dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, stelle hierbei den Regelfall dar. Ob eine Ausnahme bestehe, sei durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Höchstrichterlich würden an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt. Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher Ausnahmefall vor. Der Angeklagte habe beabsichtigt, nur eine äußerst kurze Strecke - circa 150 m - mit dem E-Scooter zu fahren.

Mann zeigt Reue und entschuldigt sich

Er habe nicht nur sein Verhalten bereut und sich hierfür entschuldigt, sondern auch seinen Worten Taten folgen lassen, so der Vorsitzende der 5. Kleinen Strafkammer. Der Angeklagte habe an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit medizinischen Gutachten - im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Die Kammer gehe daher davon aus, dass der Angeklagte - nunmehr - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei, mithin eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Die ausgeurteilte Geldstrafe sowie das Fahrverbot sind auch nach Auffassung der Kammer tat- und schuldangemessen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2023
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33198 Dokument-Nr. 33198

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