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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.09.1991
13 S 5296/90 -

Nachbarn haben Schlagzeugspiel im zumutbaren Rahmen zu dulden

Spieldauer wird auf 45 bzw. 90 Minuten beschränkt

Die Übungszeiten eines Schlagzeugspielers in einem Wohngebäude sind im zumutbaren Rahmen von den Nachbarn in die in die eigene Lebensgestaltung einzuplanen. Dies hat das Landgericht Fürth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendeten sich die Kläger gegen ein ihrer Meinung nach zu lautes Schlagzeugspielen. Die Kläger wohnten in einem Wohnviertel mit zeitweiligem Lieferverkehr.

Schlagzeugspiel zu bestimmten Zeiten störend

Das Landgericht entschied, dass zunächst während der allgemeinen Ruhezeiten zwischen 12 und 15 Uhr und 22 und 8 Uhr sowie Sonntags das Schlagzeugspiel störend und nicht nur unwesentlich beeinträchtigend ist.

Darüber hinaus entschied das Gericht im konkreten Fall, dass die Spielzeit nach 19 Uhr zu unterlassen ist. Nach den allgemeinen Geschäfts- und Ladenschlusszeiten ist zu dieser Zeit von der Rückkehr motorisierter Anwohner auszugehen, so dass nach 19 Uhr mit fast ungestörter Ruhe zu rechnen sei. Ab diesem Zeitpunkt erachtete das Gericht die durch das Schlagzeugspiel bedingte Geräuschentwicklung als unzumutbar. Denn anders als bei der üblichen Hausmusik geht es beim Schlagzeugspiel um überwiegend tiefe Frequenzen, die impulsartig eindringen. Die stark rhythmische Komponente lässt immer wieder aufhorchen und verursacht Ablenkungen im Gegensatz zu leicht dahinplätschernder Unterhaltungsmusik. Dies sei entscheidend und nicht die Höhe der Phon- und Dezibelwerte.

Schließlich ist ein Verweis darauf, die Kläger könnten den Raum wechseln, nicht zulässig.

Spieldauer wird begrenzt

Das Gericht beschränkte die Spieldauer auf 45 Minuten im Sommer und 90 Minuten im Winter. Es führte dazu aus, dass dem Schlagzeugspieler in den Sommermonaten nicht jegliches Üben untersagt werden kann. Dies müssen die Kläger ebenso hinnehmen wie gelegentliche Störungen durch andere Nachbarn, wie Gartenfeste oder rasenmähen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Kläger im Garten erholen wollen. Dem gegenüber hält man sich in den kälteren Jahreszeiten kaum im Garten auf, so dass eine längere Spieldauer zumutbar wird. Vor allem könnten die Kläger die Geräusche dadurch neutralisieren, dass sie ihrerseits Tonempfangs- bzw. Wiedergabegeräte in Betrieb setzten.

Soweit die Rechtsprechung eine Beschränkung auf weniger als zwei Stunden nur in besonderen Umständen für zulässig erachtet, sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des Landgerichts hier gegeben. Es geht vorliegend nicht um das übliche Musizieren oder Immissionen anlässlich gelegentlicher spezieller Veranstaltungen, sondern um tägliches Übungsspiel mit dem Schlagzeug.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2012
Quelle: Landgericht Fürth, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1992, Seite: 253
WuM 1992, 253

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Dokument-Nr.: 14027 Dokument-Nr. 14027

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