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Landgericht Krefeld, Urteil vom 25.08.2021
- 2 S 26/20 -
Vorliegen einer renovierten Wohnung bei Vorliegen von allenfalls Gebrauchsspuren mit Bagatellcharakter
Unrenovierter Zustand bei Bemalung einer Wand mit Dreiecken, Vorhandensein einer lila-grünen Bordüre und aufgeklebten Sternenhimmel
Eine Wohnung wird dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn eine Wand mit Dreiecken bemalt, eine lila-grüne Bordüre vorhanden und auf einer Decke ein Sternenhimmel aufgeklebt ist. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019, verlangte die Vermieterin die Durchführung von
Amtsgericht gab Klage auf Auszahlung der Mietkaution statt
Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage statt. Den Mietern stehe der Anspruch auf
Landgericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines unrenovierten Zustands
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Wohnung werde dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies sei hier angesichts der vorhandenen Dekorationen beim Einzug nicht der Fall gewesen. Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden stelle bei Übernahme einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für eine nicht renovierte Wohnung dar.
Einverständnis der Mieter mit Dekorationszustand unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich, dass die Mieter zum Zeitpunkt des Einzugs mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2021
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/WuM 2021, 547/rb)
- Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 22.06.2020
[Aktenzeichen: 2 C 313/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 547 WuM 2021, 547
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Dokument-Nr. 30906
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