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Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2008
- 8 O 57/07 -
Unlauterer Wettbewerb im Münzhandel: Privat gefertigte Medaillen sind keine Zahlungsmittel
Landgericht Konstanz verurteilt Münzversandhaus wegen irreführender Werbung
Für "2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland" hatte ein Münzversandhaus u. a. geworben - und damit potentielle Kunden über die Beschaffenheit der Medaille, die gar kein Zahlungsmittel ist, getäuscht. Das Landgericht Konstanz hat das Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung dieser und anderer Werbeaussagen verurteilt.
Im Jahr 2007 gingen bei der Wettbewerbszentrale einige Hinweise auf
Dieses hatte sich im Briefkopf eines Werberundschreibens als „Vertriebsstelle für Euro-Proben Deutschland“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang ein schwarz-rot-goldenes Balkenelement verwendet. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als irreführend beanstandet.
Kunden wurden getäuscht
Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Beklagte wegen der Kundentäuschung verurteilt: Sie erwecke den Anschein, dass man es mit einer offiziellen Stelle zu tun habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Dies gelte umso mehr, als die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich eine Vertriebsstelle für Sondermünzen betreibe.
Unter dem beanstandeten Vertriebsnamen wurden außerdem verschiedene privat gefertigte „Euro“-Medaillen u. a. als „2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland“ oder „2-Euro Slowenien 2007 mit 999 Goldauflage“ beworben.
Auch diese Aussagen hielt das Gericht für irreführend: Es werde über die tatsächliche Beschaffenheit der Medaillen getäuscht und so der Eindruck erweckt, es handele sich um Probeprägungen, die in Zukunft als Zahlungsmittel verwendet werden können. Tatsächlich handelt es sich jedoch um privat hergestellte Medaillen. Deren Werthaltigkeit dürfte indes zweifelhaft sein, da es hierfür wohl kaum einen entsprechenden Sammlermarkt gibt.
Gegen das Urteil hat das beklagte Unternehmen Berufung eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 28.02.2008
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Dokument-Nr. 5687
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