wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hof, Urteil vom 26.04.2002
22 S 10/02 -

Internetversteigerung: Zum Ersten, zum Zweiten, zum Internet

Das Landgericht Hof hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine Internetversteigerung angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.

Zwei Goldringe mit Diamanten sollten den Eigentümer wechseln. Sie wurden im Rahmen der Internet Auktion „eBay“ angeboten. Der Beklagte hatte zwar mit 772,05 € und 874,31 € jeweils die höchsten Gebote abgegeben, dann aber das Interesse an den Ringen verloren. Er verweigerte deren Abnahme und Bezahlung. Dies wollte der Anbieter aber nicht hinnehmen und verklagte den in Hof wohnhaften Bieter auf Zahlung.

Obwohl die Klage letztlich sowohl vor dem Amtsgericht Hof als auch vor dem Landgericht Hof abgewiesen wurde, zeigt der Fall doch, dass auch im Internet Handlungen wohl überlegt sein sollten. Der Beklagte hatte nämlich mit seiner Auffassung, dass durch die Abgabe seines Gebotes doch noch kein Vertrag zustande gekommen sei, keinen Erfolg. Er musste sich vielmehr durch die Berufungskammer sagen lassen, dass von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen werden muss. Der Bundesgerichtshof hat nämlich am 7.11.2001 entschieden, dass in Fällen wie diesem ein Vertrag vorliege. Das oberste Zivilgericht betonte, dass verbindliche Erklärungen auch per „Mausklick“ abgegeben werden können. Eine Versteigerung im eigentlichen Sinn liege jedoch nicht vor. Es fehle dafür an einem Zuschlag. Der Bundesgerichtshof legte dar, dass der Verkäufer ein bindendes Verkaufsangebot damit abgebe, dass er die Angebotsseite bei der Verkaufsaktion mit der Erklärung freischaltet, die Ware an den bei Bietzeitende Höchstbietenden zu verkaufen. Darüber muss sich der Bieter bewusst sein. Ist sein Gebot nämlich am Ende das höchste, wird er Vertragspartner.

Damit war zunächst der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Warum aber musste der Beklagte vor dem Landgericht Hof trotzdem nicht zahlen? Ihm kam das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zugute. Dieses gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. In solchen Fällen muss der Unternehmer den erwerbenden Verbraucher auf sein gesetzliches Rücktrittsrecht hinweisen. Unterläßt er dies, wie im konkreten Fall, kann der Verbraucher auch noch nach Ablauf der ansonsten geltenden 2 Wochen Frist den Rücktritt erklären und wird von seinen Verpflichtungen frei.

Der Kläger hatte somit Glück, dass der Anbieter ein Unternehmer war und kein privater, nicht kommerzieller Veräußerer.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 15.05.2002

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Kaufrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 803 Dokument-Nr. 803

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil803

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?