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Landgericht Hannover, Urteil vom 23.03.2000
- 19 S 1968/99 -
Keine Haftung: Eingesperrter Hund zerfetzt Toilettenpapier-Rolle und verursacht Wasserschaden
Unglückliche Verkettung von Umständen
Der Halter eines Hundes muss nicht damit rechnen, dass sein in der Gäste-Toilette eingesperrter Hund die Klopapierrolle zerfetzt und damit den Abfluss des Waschbeckens verstopft, um danach den Wasserhahn aufzudrehen und für eine Überschwemmung zu sorgen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover hervor.
Im zugrunde liegenden Fall sorgte ein
Gebäudeversicherung nimmt Mieter in Haftung
Die
Landgericht weist Klage der Versicherung ab
Das Landgericht Hannover wies die Klage der
Definition der groben Fahrlässigkeit
Von einem grob fahrlässigen Handeln könne nur dann ausgegangen werden, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei, wenn also einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt worden seien, oder das nicht beachtet worden sei, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten müsse, wobei auch subjektive Umstände in der Weise zu berücksichtigen seien, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten sei (BGH 10, 16; 89, 161).
Landgericht: Unglückliche Verkettung von Umständen
Der durch das Verhalten des Hundes verursachte Schaden sei für den
Schaden war nicht vorhersehbar
Dass das Belassen der
1. mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und
2. dann den Wasserhahn öffnet,
wodurch es zu dem
Mieter traf Maßnahmen zur Schadensvermeidung
Dem Beklagten sei vielmehr zugute zu halten, dass er aus seiner Sicht alles zur Verhinderung eines Schadens Erforderliche getan habe. So habe er das Gäste-WC bis auf die
Schließlich musste sich dem Beklagten der Schaden schon deshalb nicht aufdrängen, weil er den
Landgericht: Hier auch keine Tierhalterhaftung
Das Landgericht lehnte auch eine Haftung nach den Regeln der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hannover (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11984
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