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Landgericht Halle, Urteil vom 17.03.2005
- 2 S 264/04 -
Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot aufgrund höherer Heizkosten durch Leerstand
Mieter zur Nachzahlung von Betriebskosten verpflichtet
Müssen Wohnungsmieter aufgrund des Leerstands im Haus höhere Heizkosten zahlen, verstößt der Vermieter nicht gegen das nach § 556 Abs. 3 BGB geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Mieter sind daher zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung die Heizkosten aus einer
Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten
Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf
Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Anstieg der Kosten für die Raumheizung pro Verbrauchseinheit sei auf den Leerstand des Wohnhauses zurückzuführen gewesen, so das Landgericht. Bei den
Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten zulässig
Liege ein erheblicher Leerstand (ab 20 %) vor oder sei der Leerstand dem Vermieter zuzurechnen, stehen einem Mieter nach Auffassung des Landgerichts zwar ein Anspruch auf Herabsetzung des Verbrauchsanteils auf 50 % zu. Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall aber bereits in zulässiger Weise einen Verteilungsmaßstab von 50 %
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2006, 210/rb)
- Mieter muss Warmwasserkosten bei hohem Leerstand mittragen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: VIII ZR 9/14]) - Bei Leerstand von 68 % ist Verteilungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten von 40 % auf Grundkosten und 60 % auf Verbrauchskosten unzulässig
(Amtsgericht Arnstadt, Urteil vom 23.02.2017
[Aktenzeichen: 1 C 156/16])
Jahrgang: 2006, Seite: 210 ZMR 2006, 210
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Dokument-Nr. 24459
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