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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.08.2018
3-06 O 8/18 -

Werbesendung mit Waschmittelproben in Briefkästen unzulässig

Als Sondermüll zu entsorgende Werbung stellt unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Firma Procter & Gamble untersagt, Probepackungen eines Flüssigwaschmittels ungefragt als Werbesendung in Briefkästen zu verteilen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Firma Procter & Gamble ließ im Herbst 2017 über Hausbriefkästen ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels (Ariel 3 in 1 Pods) verteilen. Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Ariel 3 in 1 Pods der Firma Procter & Gamble. Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

LG untersagt Verbraucherbelästigung

Diese reichte daraufhin Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit Erfolg. Das Gericht untersagt der Firma Procter & Gamble diese Form der Verbraucherbelästigung. Dabei schloss sich das Gericht in seiner Entscheidung den Ausführungen der Verbraucherzentrale an, dass Hausbriefkästen häufig für Kinder zugänglich seien - sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur landet. Waren, die nicht in die Hände von Kindern gelangen dürfen, hätten somit in Briefkästen nichts zu suchen.

Flüssigwaschmittel ist als Sondermüll zu entsorgen

Außerdem seien Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, habe sich selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern müssen. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung gewandt hätten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, seien von der Firma abgewiesen worden. Diese Art von Werbung stelle daher eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 26345 Dokument-Nr. 26345

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Kommentare (2)

 
 
Ingomar Hess schrieb am 24.08.2018

Wurde bei uns noch vor 14 Tagen verteilt!

Geldbote schrieb am 23.08.2018

Also wenn mit Werbung zusammen ein Bündel echten Bargeldes meinen Briefkasten erreichen würde hätte ich damit kein Problem. Aber Sondermüll hat darin nichts verloren - normaler Müll übrigens auch nicht, aber das scheint dieses Gericht anders zu sehen...

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