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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.11.2012
- 16 S 47/12 -
12-monatige Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung endet mit Ablauf des zwölften Monats
Kein Fristende Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung
Die 12-monatige Einwendungsfrist gegen eine Betriebskostenabrechnung endet gemäß § 192 BGB am Ende des zwölften Monats. Dagegen endet die Frist nicht Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung am 8. Oktober 2010 eine
Amtsgericht wies Zahlungsklage ab
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wies die Zahlungsklage ab. Der Mieter habe seine Einwendungen nicht innerhalb der 12-Monats-Frist erhoben. Die
Landgericht bejaht Rückzahlungsanspruch
Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter habe der Rückzahlungsanspruch zugestanden, da er seine Einwendungen gegen die
Kein Ablauf der Einwendungsfrist
Die
Unerhebliche Verlängerung der Einwendungsfrist
Zwar werde durch die favorisierte Auslegung die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt an der Oder, Urteil vom 10.02.2012
[Aktenzeichen: 2.2 C 825/11]
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Dokument-Nr. 23659
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