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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 26.05.2023
- 8 O 282/22 -
Streit um Grabstätte der Eltern - Generalvollmacht gibt alleiniges Recht zur Totenfürsorge
Nicht bevollmächtigter Bruder kann keinen Einfluss auf Auswahl der Ruhestätte nehmen
Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern entschieden, die darüber streiten, wo die Urnen ihrer Eltern beigesetzt sein sollen.
Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle
Nicht bevollmächtigter Bruder kann keinen Einfluss nehmen
Das Landgericht sieht keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die
Richter: Willen der Verstorbenen wurde beachtet
Auch war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoße. Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe beigesetzt werden wollen. Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2023
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33236
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