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Landgericht Coburg, Urteil vom 02.04.2002
- 32 S 91/01 -
Vermieter muss nicht jeden Untermieter akzeptieren
Zur Frage, ob der Mieter einen Zeit-Mietvertrag kündigen kann, wenn der Vermieter eine Untervermietung verweigert
Der Vermieter von Wohnraum muss sich nicht auf jeden Untermieter einlassen, den der Mieter ihm präsentiert. Ist die ins Auge gefasste Untermietfamilie erheblich größer als die bisherige, kann er die Genehmigung der Untervermietung verweigern, ohne dass der Hauptmieter kündigen darf.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem Mieter zur weiteren Mietzahlung verurteilt wurden. Ihre Mietkündigung sei unwirksam: sieben
Sachverhalt:
Die beiden Mieter hatten ein Wohnhaus befristet auf vier Jahre angemietet. Sie bewohnten das Anwesen anfänglich mit zwei Kindern und zuletzt nur noch zu zweit. Rund 18 Monate vor Vertragsende wollten sie aus dem
Gerichtsentscheidung:
Mit Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg erklärten die
Zur Rechtslage:
Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Mieterschutzes dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, dem Vermieter einen „geeigneten“
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Gebrauchsüberlassung an Dritte]:
(1) Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
(2) ...
§ 553 BGB [Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte]:
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) ...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 111 des LG Coburg vom 02.04.2002
- Amtsgericht Coburg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 11 C 1409/00]
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Dokument-Nr. 254
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