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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2014
93 O 55/13 -

Früherer BER-Chef Schwarz kann Fortzahlung seiner Bezüge verlangen

Fristlose Kündigung des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens BER ist nicht wirksam erfolgt

Das Landgericht Berlin hat der Klage des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Schwarz auf Fortzahlung seiner Bezüge in Höhe von insgesamt 1.026.860,37 Euro stattgegeben.

Prof. Dr. Schwarz war im Juni 2013 von dem Aufsichtsrat fristlos entlassen worden. Hintergrund waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens.

Auf mangelhafte Informationen über Flughafeneröffnung gestützte außerordentliche Kündigung ist zu spät erfolgt

Das Landgericht wies in der mündlichen Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die fristlose Kündigung nicht wirksam erfolgt sei. Das Gericht betonte, dass die Kündigung nicht auf die Frage gestützt worden sei, ob Prof. Dr. Schwarz für die Verschiebung des Eröffnungstermins verantwortlich sei. Vielmehr gehe es darum, ob die Information über die notwendige Absage des Termins rechtzeitig erfolgt sei. Diese Frage habe das Landgericht letztlich offen lassen können, da eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Juni 2013 zu spät erfolgt sei. Auch den von der beklagten Flughafengesellschaft in dem Termin nachgeschobenen weiteren Kündigungsgrund der Preisgabe interner Unterlagen hat das Landgericht nicht anerkannt. Hierzu sei Prof. Dr. Schwarz zur Wahrung seiner Rechte in dem Prozess berechtigt gewesen, so der Richter. Allerdings ist er auf Antrag der Flughafengesellschaft verurteilt worden, diese Unterlagen vollständig an sie herauszugeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Fred Usling schrieb am 27.10.2014

Ist doch schön-der Steuerzahler zahlt auch noch die Versager weiter-toller Rechtsstaat.

Hans-J. Pietzsch schrieb am 24.10.2014

Der Fall zeigt erneut, wie inkompetent manch (insbesondere öffentlich-rechtlich-nahestehender) Aufsichtsrat besetzt ist: Beziehungen scheinen mehr zu zählen als Fachkompetenz. Eine fristlose Kündigung muss sachlich besonders begründet werden - das lernen schon die Jura-Studenten.

Annett Rose schrieb am 24.10.2014

Ich kann diese Entscheidung einfach nicht fassen... dieser Selbsbedienungsladen auf Kosten der Steuerzahler_innen, diese werden aber bei Fehlern viel viel kleineres "Ausmasses" ersatzlos gekündigt ...oder gar nicht erst bezahlt ....

Ich habe auch aufgrund eigener Erfahrungen in einem anderen Feld jeden Glauben an unserer Rechtssystem verloren. Und wie hat eine Richterin am Landgericht Berlin mir auf den Weg gegeben "Recht haben heißt nicht Recht krigen" Na Danke schön! AR

s.moellr antwortete am 25.10.2014

DIESEM herr´n masslos-gierig sollte man mal auf die finger hauen...als mitglied des aufsichtsrates hat eben ER auch MILLIARDEN an steuergeldern versenkt...

mn sollte ENDLICH mal "steuer-VERSCHWENDUNG2 EBENSO WIE STEUER-HINTERZIEHUNG strafrechtlich behandeln!!!

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