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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008
- 11 Ta 124/08 -
Keine Prozesskostenhilfe bei Diebstahl
Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat, kann nicht auf Staatskosten mit Hilfe der Prozesskostenhilfe gegen die Kündigung vorgehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau. Sie hatte zugegeben, an ihrer Arbeitsstelle insgesamt acht Mobilfunkgeräte entwendet zu haben, die bei ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung gefunden wurden.
Arbeitgeber kündigte fristlos
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das
Gerichte weisen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab
Das Arbeitsgericht Mainz wies den Antrag der Frau zurück. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da sie den
Wichtiger Kündigungsgrund gem. § 626 BGB
Einem Antrag auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Arbeitsgericht Mainz, Beschluss vom 05.05.2008
[Aktenzeichen: 7 Ca 391/08]
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Dokument-Nr. 7243
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