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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008
11 Ta 124/08 -

Keine Prozesskostenhilfe bei Diebstahl

Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg

Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat, kann nicht auf Staatskosten mit Hilfe der Prozesskostenhilfe gegen die Kündigung vorgehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau. Sie hatte zugegeben, an ihrer Arbeitsstelle insgesamt acht Mobilfunkgeräte entwendet zu haben, die bei ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung gefunden wurden.

Arbeitgeber kündigte fristlos

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen reichte die Frau eine Kündigungsklage ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Gerichte weisen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies den Antrag der Frau zurück. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da sie den Diebstahl der Geräte eingeräumt habe. Dies rechtfertige den Ausspruch der fristlosen Kündigung. Gegen diese Entscheidung ging die Frau mit einer sofortigen Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vor. Es entschied, dass das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht abgewiesen habe.

Wichtiger Kündigungsgrund gem. § 626 BGB

Einem Antrag auf Prozesskostenhilfe könne nur dann stattgegeben werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt war. Vollendete oder auch nur versuche Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen (BAG Urteil v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, NZA-RR 2004, 486).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Beschluss vom 05.05.2008
    [Aktenzeichen: 7 Ca 391/08]
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Dokument-Nr.: 7243 Dokument-Nr. 7243

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