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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012
3 Sa 644/12 -

Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook: Auszubildender darf nach beleidigenden Äußerungen auf Facebook gekündigt werden

Auszubildender bezeichnet sich als "Leibeigener" und nennt seinen Arbeitgeber "Menschenschinder und Ausbeuter"

Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden aufgrund Äußerungen über seinen Arbeitgeber wie "Menschenschinder und Ausbeuter" auf seinem Facebook-Profil ist wirksam. Dies hat das Landes­arbeitsgericht Hamm nun im Berufungsverfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Arbeitgeberin, eine Internetdienstleistungsagentur, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm eingelegt. Das Landesarbeitsgericht sah die Äußerungen als Beleidigungen an und hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ ra-online

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Dokument-Nr.: 14367 Dokument-Nr. 14367

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