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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.03.2014
16 Sa 1629/13 -

Videokamera hält Zigarettendiebstahl fest - Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Landes­arbeits­gericht Hamm bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts Detmold

Das Landes­arbeits­gericht Hamm hat die fristlose Kündigung eines Angestellten eines Einkaufs- und Getränkemarkts wegen Diebstahls von Zigaretten bestätigt. Viedeoaufnahmen einer Überwachungskamera zeigten den Angestellten, wie er einen Eimer mit Zigarettenstangen befüllt und diesen dann im hinteren Bereich des Getränkemarktes an eine andere Person übergibt.

Die beklagte Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Einkaufs- und Getränkemarkt in Bösingfeld. Dort war der 32jährige Kläger als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Im Getränkemarkt befinden sich Videokameras, die auf den Kassenbereich und den Warenbereich gerichtet sind.

Arbeitgeberin wirft Angestellten Veränderung der Einstellung der Überwachungskamera und Zigarettendiebstahl vor

Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe im Februar 2013 eine Neonröhre gewechselt und dabei den Blickwinkel der Kamera verändert, die auf den Kassenbereich gerichtet war. Er habe auch einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, um die verbleibende Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Den Eimer habe er mit Zigarettenstangen befüllt, die er aus dem verschließbaren Aufbewahrungscontainer entnommen habe. Den Eimer habe er dann mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt. einige Minuten später habe er den Eimer in den hinteren Bereich des Getränkemarktes gebracht. Dort habe er die Zigaretten an eine andere Person übergeben.

Kläger hält ausgesprochene fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung für ungerechtfertigt

Nachdem die Arbeitgeberin am nächsten Tag die Videoaufnahmen sichtete, erstattete sie Anzeige gegen den Kläger. Sie sprach außerdem eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus, gegen die sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Detmold wandte. Er bestreitet die Vorwürfe und behauptet, er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagerungsfach unter dem Ladentisch. Die Kamera habe er bei Austausch der Neonröhre nur zufällig berührt. Auch nach seinem Ausscheiden sei es zu weiteren Unregelmäßigkeiten im Zigarettenbestand gekommen.

Videoaufnahmen belegen Diebstahl

Das Arbeitsgericht hat das Videomaterial angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam, da den Videoaufnahmen zu entnehmen sei, dass das Geschehen sich so zugetragen habe, wie von der Arbeitgeberin dargestellt.

LAG schließt aufgrund von "Ungereimtheiten" im Verhalten des Klägers auf Richtigkeit der Vorwürfe

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die fristlose Kündigung, die auf den Vorwurf der Mitwirkung an einem Zigarettendiebstahl gestützt wurde, wirksam ist. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Aufzeichnungen der Videokamera in Augenschein genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand, insbesondere aufgrund zahlreicher „Ungereimtheiten“ im Verhalten des Klägers zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe zutreffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Detmold, Urteil
    [Aktenzeichen: 3 Ca 750/13]
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Dokument-Nr.: 17951 Dokument-Nr. 17951

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