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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2015
10 Sa 156/15 -

Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit kann trotz Vorliegens einer ärztlichen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung fristlose Kündigung rechtfertigen

Körperliche Untersuchung und Erheben von objektiven Befunden zur Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erforderlich

Kündigt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit an, weil er keinen Urlaub bekommt, so kann trotz Vorliegens einer ärztlichen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Der Bescheinigung kommt nämlich kein Beweiswert zu, wenn der Arzt den Arbeitnehmer weder körperlich untersucht noch objektive Befunde erhoben hat. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann dann nicht ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 bat ein Produktionshelfer vor Beginn seiner Arbeitsschicht um kurzfristige Gewährung von Urlaub an dem Tag. Nachdem ihm dies verweigert wurde, erklärte er: "Dann gehe ich jetzt zum Arzt.". Entsprechend seiner Ankündigung legte er nachfolgend eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin ging dennoch von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus und sprach daher eine fristlose Kündigung aus. Dagegen richtete sich die Klage des Produktionshelfers, welche vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen wurde. Der Produktionshelfer legte daraufhin Berufung ein.

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Produktionshelfers zurück. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, sei ohne Rücksicht auf eine später tatsächliche Krankheit geeignet, einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzugeben. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.

Vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Zwar sei es richtig, so das Landesarbeitsgericht, dass einem Arbeitsnehmer eine angedrohte Krankschreibung dann nicht vorzuwerfen ist, wenn der Arbeitnehmer davon habe ausgehen dürfen, dass er am Tag des begehrten Urlaubs tatsächlich Krank ist. Dies erfordere aber, dass der Arbeitnehmer vorträgt, welche konkreten Krankheiten bzw. Krankheitssymptome im Zeitpunkt der Ankündigung vorgelegen haben und weshalb der Arbeitnehmer darauf habe schließen dürfen, am Tag der begehrten Arbeitsbefreiung arbeitsunfähig zu sein. Dem sei der Produktionshelfer hier nicht nachgekommen.

Kein Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zudem kein Beweiswert zugekommen. Denn der Arzt habe weder eine körperliche Untersuchung noch einen objektiven Befund erhoben. Er habe somit gar nicht den Gesundheitszustand des Produktionshelfers feststellen können. Eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit sei daher sehr wahrscheinlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.12.2014
    [Aktenzeichen: 7 Ca 2967/14]
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