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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019
- 3Sa 1126/18 -
Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für sachgrundlose Befristung um nur einen Tag führt zu unbefristetem Arbeitsverhältnis
Dienstreise unmittelbar vor Beginn des vertraglich festgelegten befristeten Arbeitsverhältnisses zählt mit
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages auch um nur einen Tag aufgrund einer Dienstreise dazu führen kann, dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 5. September 2016. In der Zeit vom 5. September 2016 bis zum 23. September 2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 4. September 2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4. September 2016 auf den 5. September 2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21. Januar 2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4. September 2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.
Kläger fordert Weiterbeschäftigung
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet wurde und forderte seine Weiterbeschäftigung.
LAG bejaht Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung
Diese Begehren waren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018
[Aktenzeichen: 13 Ca 1518/18]
- Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018
[Aktenzeichen: 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14]) - Sachgrundlose Befristung auch bei länger als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 6 Sa 28/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 27763
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