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Mittwoch, 17. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „sachgrundlos“ veröffentlicht wurden

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019
- 3Sa 1126/18 -

Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für sachgrundlose Befristung um nur einen Tag führt zu unbefristetem Arbeitsverhältnis

Dienstreise unmittelbar vor Beginn des vertraglich festgelegten befristeten Arbeits­verhältnisses zählt mit

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages auch um nur einen Tag aufgrund einer Dienstreise dazu führen kann, dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 5. September 2016. In der Zeit vom 5. September 2016 bis zum 23. September 2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2019
- 21 Sa 936/18 -

Wechsel zu sachgrundloser Befristung bei verbundenen Unternehmen kann rechtsmissbräuchlich sein

LAG zum Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechts­missbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg zu einem Arbeitsverhältnis im Bereich der Forschung entschieden.

Im hier vorliegenden Fall betrieb die Beklagte gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in der die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019
- 7 AZR 733/16 -

BAG: Sachgrundlose Befristung auch acht Jahre nach früherem Arbeitsverhältnis unzulässig

Bei befristetem Arbeitsvertrag gilt Vor­beschäftigungs­verbot

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18. August 2015.... Lesen Sie mehr

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018
- 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -

Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß

Gesetzliche Regelungskonzept darf von Fachgerichten nicht übergangen und durch eigenes Konzept ersetzt werden

Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeits­verhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das Bundes­verfassungs­gericht entschied, dass dies grundsätzlich mit den verfassungs­rechtlichen Maßgaben vereinbar ist, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regel­beschäftigungs­form trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regel­beschäftigungs­form gefährdet wäre.

Das Bundesverfassungsgericht stellte gleichzeitig klar, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016
- 7 AZR 625/15 -

BAG: Früheres Heim­arbeits­verhältnis steht sachgrundloser Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegen

Heim­arbeits­verhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar

Der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags steht ein früheres Heim­arbeits­verhältnis nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) entgegen. Denn ein Heim­arbeits­verhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 war eine Frau im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses für eine Firma tätig, die modische Accessoires aus Asien importierte. Die Aufgabe der Frau bestand in der Umetikettierung der Artikel für den europäischen Markt. Das Heimarbeitsverhältnis wurde befristet eingegangen und zweimal verlängert. Im November 2012 schlossen... Lesen Sie mehr




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