wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2006
5 W 156/06 -

Ebay - Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat?

Bei Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss beträgt die Widerrufsfrist ein Monat

Ebay-Händler und so genannte Ebay-Powerseller müssen ihre Käufer unmissverständlich über ihr Widerrufsrecht informieren. Eine Belehrung über die Widerrufsfrist, in der es heißt, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage und frühestens ab Erhalt der Ware zu laufen beginne, ist nicht hinreichend klar formuliert. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im Fall mahnte ein Schuhverkäufer einen anderen ab. Dieser schrieb zum Widerrufsrecht: "Widerrufsrecht. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. …" Der abmahnende Konkurrent meinte, dass die Widerrufsfrist ein Monat betrage, weil die Belehrung nicht in Textform erteilt worden sei. Ein ins Internet gestellter Text sei keine rechtlich relevante Belehrung in Textform. Diese erhalte der Kunde erst nach Vertragsabschluss mit Auslieferung der Ware. Außerdem sei die Rechtsbelehrung deutlich zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben, so der abmahnende Schuhverkäufer. Die bloße drucktechnische Hervorhebung "Widerrufsrecht" reiche nicht.

Das Kammergericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezwecke den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem trügen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.

Dem würde die Widerrufsbelehrung hier nicht gerecht. Hier betrage die Widerrufsfrist nämlich in Wirklichkeit einen Monat. Die insoweit unrichtige Belehrung sei daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.

Die Dauer der Widerrufsfrist betrage gemäß § 312 d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abweichend davon sei die Widerrufsfrist einen Monat lang, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt werde (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gelte auch hier im Fall.

Die im Internet-Auftritt stehende "Belehrung" sei keine "Widerrufsbelehrung in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" worden sei, führten die Richter aus.

Die Textform sei gemäß § 126 b BGB gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden sei. Bei Texten, die in das Internet eingestellt würden, aber nicht beispielsweise per E-Mail übermittelt würden, sei die Textform im Sinne von § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher komme (z.B. Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte).

Außerdem sei die Formulierung, die Frist beginne frühestens mit Erhalt der Ware falsch. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn sei in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312 d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufbelehrung in Textform sei - wie oben erläutert - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung hier noch nicht erfolgt. Also beginne die Frist "mit Erhalt der Ware" gemäß § 312 d Abs. 2 BGB nur dann, wenn der Verbraucher bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen habe.

Einen Verstoß gegen das Gebot, die Widerrufsbelehrung deutlich zu gestalten, sah das Kammergericht nicht. Eine Hervorhebung erscheine gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich, denn durch das Gebot gemäß § 312 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sei hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der bestellten Ware mitgeteilt werde.

Die unklare Widerrufsbelehrung sei unlauter und verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regen sollen. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2006, Seite: 680
CR 2006, 680
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 678
MMR 2006, 678
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 3215
NJW 2006, 3215

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3332 Dokument-Nr. 3332

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3332

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung