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Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.07.2020
- 4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20 -
Heimliches Abstreifen des Kondoms - Stealthing - ist als sexueller Übergriff strafbar
Heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr ist strafbar
Das Berliner Kammergericht hat die Verurteilung eines Mannes zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen sogenannten "Stealthing" bestätigt. Danach ist das heimliche Abstreifen des Kondoms während des ursprünglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zumindest dann als sexueller Übergriff gemäß § 177 Absatz 1 StGB strafbar, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen ohne Kondom penetriert, sondern im weiteren Verlauf des ungeschützten Geschlechtsverkehrs in den Körper des Opfers ejakuliert.
Das Berliner Kammergericht bestätigte mit seinem Revisionsurteil die vorhergehenden Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin. Der Angeklagte war zunächst vom Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Das Landgericht Berlin setzte die Strafe im Berufungsverfahren auf sechs Monate Freiheitsstrafe herunter, bestätigte aber die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Urteil weitgehend. Das Kammergericht schloss sich der Argumentation der Vorinstanzen an.
Sex war einvernehmlich - aber nur mit Kondom
Täter und geschädigtes Opfer - ein Polizist und eine junge Polizeianwärterin - hatten sich auf der Online-Dating-Seite "Lovoo" kennengelernt und zu einem Treffen in der Wohnung des Täters verabredet. Dort kamen sie sich körperlich näher und hatten schließlich einvernehmlichen
Heimliches Abstreifen des Kondoms (Stealthing) gegen den Willen des Partners ist sexueller Übergriff
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Art von
Sexuelle Selbstbestimmung ist strafrechtlich geschütztes Rechtsgut
Fraglich war, ob
Kondomnutzung ist nicht nur Begleitumstand der Penetration
§ 177 Absatz 1 StGB schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bei allen Personen strafrechtlich umfassend gegen jede sexuelle Handlung, die gegen den Willen einer Person erfolgt. Dazu gehören auch Zeitpunkt, Art und Form der sexuellen Handlung.
Die Kondomnutzung ist beim ansonsten einvernehmlichen
Ungewollte Aufnahme von Ejakulat hat Tathandlung wesentlich geprägt
Auch habe, so das Kammergericht, der abredewidrig in ungeschützter Form ausgeführte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 29082
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