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Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.11.2017
- 23 U 124/14 -
Google muss im Impressum E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt angeben
Automatisch erzeugte Standardantwort mit Hinweis auf Online-Hilfen und Kontaktformulare nicht ausreichend
Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Dies entschied das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Internetkonzern und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.
Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen - zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine
Im zugrunde liegenden Fall entpuppte sich die von Google im
KG: Umgang mit Kundenanfragen verstößt gegen Telemediengesetz
Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer
Hilfeseiten und Kontaktformulare reichen nicht aus
Das Gericht stellt auch klar, dass Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzen, dass sich der Kunde per
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
Jahrgang: 2018, Seite: 531 MMR 2018, 531
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Dokument-Nr. 25831
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