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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2014
52 O 135/13 -

Google darf Nutzern der Support-Adresse die Kommunikation per E-Mail nicht per automatischer Antwort-Mail verweigern

Automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspricht nicht gesetzlichen Anforderungen der Impressumspflicht

Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht "die Kommunikation über E-Mail verweigern". Dies entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen Google.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse "support-de@google.com" wendeten, erhielten eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Im Weiteren erfolgte lediglich ein Hinweis auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die neu auszufüllen gewesen wären.

Googles Form der Kommunikation ist nicht mit Telemediengesetz vereinbar

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bewertete diese Form der Kommunikation als nicht vereinbar mit dem Telemediengesetz. Dort heißt es unter anderem, dass "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale eine Blackbox, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen.

Im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss mögliche Kommunikation mit Unternehmen sicherstellen

Die Richter des Landgerichts Berlin bestätigten diese Auffassung: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspreche nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz. Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht dergestalt gehe, dass jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 748
K&R 2014, 748

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18821 Dokument-Nr. 18821

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Kommentare (2)

 
 
DTrance schrieb am 12.09.2014

Gibt es das auch demnächst für Facebook??? Das wäre wirklich nicht schlecht, denn dort steht auch nur ein elektronischer Support, der völlig unzureichend ist, zur Verfügung. Ist diesbezüglich schon eine Klage rechtshängig???

Armin schrieb am 12.09.2014

Liebe Redaktion, ich finde es interessant das Sie zukünftige Entscheidungen (vom 28.09.2014) bereits mit Entscheidungsgründen kennen und veröffentlichen. Bitte auf mehr Sorgfalt achten. Ansonsten finde ich das Portal sehr gut. Danke & VG, Armin

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