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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.09.2014
- L 6 AS 234/12 KL -
Landkreis muss Schaden durch veruntreute Bundesmittel nicht tragen
Bund muss fast eine halbe Million an Hochtaunuskreis zahlen
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Schaden, der einem Landkreis durch veruntreute Bundesmittel entstanden ist, nicht vom Landkreis zu tragen ist sondern vom Bund zu erstatten ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mitarbeiterin des Hochtaunuskreises veruntreute zwischen Juni 2009 und März 2010 über 500.000 Euro. Sie war für die Vermittlung und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen zuständig und konnte über Aufträge für Schulungen, Lehrgänge und Jobtraining bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbstständig erteilen. Sie überwies unter anderem regelmäßig Zahlungen an Scheinfirmen, hinter denen sie und ihr Ehemann standen, ohne dass entsprechende Eingliederungsmaßnahmen erbracht wurden. Der Hochtaunuskreis konnte im Wege der Zwangsvollstreckung bislang nur weniger als 88.000 Euro bei der ehemaligen Mitarbeiterin beitreiben. Der entstandene Schaden belief sich damit auf knapp 500.000 Euro.
Landkreis zahlt geforderten Betrag an den Bund und klagt im Anschluss auf Rückerstattung
Der
Landessozialgericht verurteilt Bund zur Rückzahlung
Das Hessische Landessozialgericht entschied nunmehr, dass der Bund die zweckwidrig verwendeten Mittel nicht vom
Hinweise zur Rechtslage
§ 6 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
[...]
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20489
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