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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008
- L 3 U 15/06 -
Türsteher stirbt nach privater Auseinandersetzung - Berufsgenossenschaft muss nicht entschädigen
Kein Arbeitsunfall
Entfernt sich ein Türsteher während seiner Dienstzeit von seinem Arbeitsplatz und wird im Verlaufe einer privaten Auseinandersetzung tödlich verletzt, ist dies kein Arbeitsunfall. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Witwe klagt gegen Berufsgenossenschaft
Im November 1999 kam es gegen 1 Uhr nachts zu einem Streit, bei dem ein 27jähriger Türsteher einer Diskothek im Odenwaldkreis infolge eines Messerstichs verstarb. Der damals 28 Jahre alte Täter - wegen eines früheren Vorfalls mit Hausverbot belegt - hatte die Diskothek bereits verlassen. Vor dem Eingang kam es jedoch zwischen ihm, dem Türsteher sowie weiteren Personen zum Streit. Grund hierfür war eine Schlägerei, die bereits drei Wochen zurücklag. Die Auseinandersetzung verlagerte sich vom Eingangsbereich der Diskothek so weit weg, dass dieser nicht mehr in Sichtweite war. Schließlich kam es zu der tödlichen Stichverletzung. Die
Privater Streit ist nicht versichert
Die Richter beider Instanzen gaben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des LSG Hessen vom 21.01.2009
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Dokument-Nr. 7302
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