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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 12.08.2011
- 3 U 145/09 -
OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt
Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag
Der Lotto Hamburg GmbH ist es untersagt, künftig mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Die beklagte
Oberlandesgericht erklärt Werbung für wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese
Werbung darf von Unentschlossenen nicht als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden
Der
Gewählte Formulierung vermittelt Anschein, dass Lottospielen eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung darstellt
Der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12121
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